Gemäss dem Beschuldigten sei die Sichtschutzwand faul und kaputt gewesen. Auch auf einem durch den Beschwerdeführer eingereichten Bild (die Aufnahme dürfte mit Blick auf die zusätzlich eingereichte Bildaufnahme vom 15. August 2023 denn auch älter sein) ist erkennbar, dass die Sichtschutzwand halb zerfallen (einige Holzlatten sind herausgefallen) und stark von der Sonne ausgebleicht war. Dieser Zustand dürfte sich mutmasslich bis zum 15. August 2023 zusätzlich verschlechtert haben, womit sich zu Recht die Frage stellt, ob daran noch ein berechtigtes Interesse besteht. Dies ist zu verneinen.