Während die Demontage der Sichtschutzwand aufgrund der Berichtigung des Zauns eindeutig erforderlich gewesen zu sein scheint, kommt die Entsorgung der Sichtschutzwand grundsätzlich der vollständigen Zerstörung gleich. Korrekterweise hätte der Beschuldigte die Sichtschutzwand nach deren Demontage dem Beschwerdeführer zurückgeben oder ihn deswegen erneut kontaktieren sollen. Allerdings ist erstellt, dass sich die zweiteilige Sichtschutzwand in keinem guten Zustand mehr befand. Gemäss dem Beschuldigten sei die Sichtschutzwand faul und kaputt gewesen.