5.6.2. Wie bereits in E. 4.3.2 hiervor festgehalten, besteht − bei der vorliegenden Annahme von Miteigentum − an der Sichtschutzwand ein fremdes Eigentumsrecht. Obwohl sich der Auftrag des Beschuldigten (gegenüber dem Zaunbauunternehmen) nicht in den Akten befindet, ist unbestritten, dass die Zaunbauer die Sichtschutzwand aufgrund der Anweisung des Beschuldigten am 15. August 2023 demontierten und entsorgten. Während die Demontage der Sichtschutzwand aufgrund der Berichtigung des Zauns eindeutig erforderlich gewesen zu sein scheint, kommt die Entsorgung der Sichtschutzwand grundsätzlich der vollständigen Zerstörung gleich.