vernünftiges Interesse des Eigentümers an der Beibehaltung des vorherigen Zustandes ersichtlich ist, sodass sein Beharren auf dem Sosein seiner Sache als reine "Marotte" oder "Schikane" erscheint. Dabei ist darauf abzustellen, ob ein "vernünftiger Eigentümer" die Einwirkung als Nachteil ansehen würde (vgl. WEISSENBERGER, a.a.O., N. 6 f zu Art. 144 StGB mit Hinweis auf BGE 120 IV 319 E. 2d).