Geschützt ist die Befugnis des Eigentümers, frei über die Sache und ihren Zustand zu verfügen, und die Befugnis der Inhaber anderer Rechte an deren unbeeinträchtigter Ausübung. Dabei wird man ein schützenswertes Interesse irgendwelcher Art (Gebrauchs-, Beweis- oder Affektionsinteresse, ästhetisches Interesse usw.) fordern müssen. Ein solches Interesse fehlt bspw. bei einem unmittelbar vor dem Abbruch stehenden Haus, bei einem ausgedienten, vor der Verschrottung stehenden Motorfahrzeug, und regelmässig auch bei an Tollwut erkrankten Haustieren und abgestorbenen Pflanzen. Eine Sachbeschädigung entfällt somit, wenn keinerlei - 11 -