Nicht notwendig ist, dass die Sache einen konkreten Verkehrswert hat und der Berechtigte eine Vermögenseinbusse erleidet. Denkbar ist sogar, dass die Sachbeschädigung eine Vermögensvermehrung bewirkt; das dürfte jedoch mit dem Schutzzweck der Norm schwer zu vereinbaren sein. Einigkeit besteht jedenfalls darüber, dass auch objektiv wertlose Sachen geschützt sind. Geschützt ist die Befugnis des Eigentümers, frei über die Sache und ihren Zustand zu verfügen, und die Befugnis der Inhaber anderer Rechte an deren unbeeinträchtigter Ausübung.