144 StGB). Nach dem Zweck der Bestimmung muss somit letztlich jede Zustandsveränderung als Sachbeschädigung aufgefasst werden, sofern sie den Berechtigten in schützenswerten Interessen beeinträchtigt und nicht ohne nennenswerten Aufwand wieder rückgängig gemacht werden kann (DONATSCH, Strafrecht III, 11. Aufl. 2018, § 15 Ziff. 1.2 S. 212).