5.5.2. Sofern die Nichtanhandnahme hinsichtlich des Vorwurfs der Sachentziehung überhaupt mit Beschwerde angefochten wurde, ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer vorliegend einen erheblichen Nachteil erlitten haben soll. Ein solcher wurde denn auch nicht durch den Beschwerdeführer dargetan. Der Beschuldigte wäre zudem bereit gewesen, die Sichtschutzwand zeitnah innert kurzer Frist zu ersetzen (vgl. Untersuchungsakten, Schreiben des Beschuldigten vom 21. und 28. August 2023).