5.4.2. Hinsichtlich des Vorwurfs des Diebstahls ist festzuhalten, dass vorliegend offensichtlich keine Anzeichen für das Bestehen von Aneignungs- und Bereicherungsabsicht seitens des Beschuldigten vorhanden sind, weshalb sich eine weitere Prüfung erübrigt. 5.5. 5.5.1. Der Sachentziehung macht sich schuldig, wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt (Art. 141 StGB). - 10 -