Alles in allem kann sich der Beschuldigte offensichtlich nicht des Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB (als Mittäter oder mittelbarer Täter) oder der Anstiftung zu Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB schuldig gemacht haben. In diesem Punkt ist die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht zu beanstanden. 5.4. 5.4.1. Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern.