schwerdeführers eigenmächtig betraten. Ein Betreten des Nachbargrundstücks durch den Beschuldigten bzw. seine Hilfspersonen wäre im Übrigen auch durch das in Art. 695 ZGB i.V.m. § 76 Abs. 1 EG ZGB statuierte Zutrittsrecht gedeckt gewesen. Nichts anderes kann sich folglich ergeben, sollte der Zaun und der dazugehörige Grund tatsächlich im Alleineigentum des Beschuldigten stehen. Auch hier ist der Zutritt gestützt auf Art. 695 ZGB i.V.m. § 76 Abs. 1 EG ZGB erlaubt. Die Arbeiten sind dem Beschwerdeführer bzw. seiner Ehefrau zudem – wenn auch nicht mit genauem Datum – angekündigt worden. Alles in allem kann sich der Beschuldigte offensichtlich nicht des Hausfriedensbruchs i.S.v.