Auch die Unterhaltsarbeiten an den nach Massgabe von Art. 670 ZGB im Miteigentum der Grundeigentümer stehenden Vorrichtungen zur Abgrenzung zweier Grundstücke fallen darunter, weshalb der Beschuldigte bzw. seine Hilfspersonen zweifelsohne zur Berichtigung des Zauns berechtigt waren. Dass der Beschuldigte die Zaunbauer bei seiner Auftragserteilung explizit instruiert hatte, das Nachbargrundstück zu betreten und die Zaunarbeiter damit zu einem "Hausfriedensbruch" anzustiften, ist nicht anzunehmen, weshalb eine Verurteilung des Beschuldigten mangels (Anstifter-)Vorsatz oder dessen Nachweisbarkeit ausser Betracht fällt. Vielmehr ist anzunehmen, dass die Zaunbauer das Grundstück des Be-