Art. 647a Abs. 1 ZGB jeder Miteigentümer zur Vornahme der gewöhnlichen Verwaltungshandlungen wie z.B. Ausbesserungen, Anbau- und Erntearbeiten befugt. Auch die Unterhaltsarbeiten an den nach Massgabe von Art. 670 ZGB im Miteigentum der Grundeigentümer stehenden Vorrichtungen zur Abgrenzung zweier Grundstücke fallen darunter, weshalb der Beschuldigte bzw. seine Hilfspersonen zweifelsohne zur Berichtigung des Zauns berechtigt waren.