5.3.2. Nach Auffassung des Beschwerdeführers soll der Beschuldigte als Anstifter, mittelbarer Täter oder Mittäter den objektiven Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt haben, indem die durch ihn beauftragten Zaunbauer am 15. August 2023 das Grundstück des Beschwerdeführers betreten haben, um den zwischen den Grundstücken Nr. E und Nr. H bzw. Nr. G stehenden Zaun zu richten. Dieser Auffassung ist nicht zuzustimmen: Stellt man sich auf den Standpunkt, dass es sich beim Zaun − entgegen den Äusserungen beider Parteien − um Miteigentum handelt, ist gemäss -9-