Im Unterschied zum Mittäter (und zum mittelbaren Täter) hat der Anstifter keine Tatherrschaft und keinen "animus auctoris". Zwar hat er kausalen Einfluss auf die Bildung des Tatentschlusses beim Angestifteten. Anschliessend, in der Planungs- und Ausführungsphase, übt er jedoch keinen entscheidenden Einfluss mehr auf den Täter aus, und er macht sich auch dessen Tatentschluss nicht zu eigen (FORSTER, a.a.O., N. 36 vor Art. 24 StGB). Die Anstiftung ist vollendet, wenn der Tatentschluss hervorgerufen und die Haupttat vom Angestifteten zumindest versucht wurde (BGE 128 IV 11 E. 2a; FORSTER, a.a.O., N. 24 zu Art. 24 StGB).