Der mittelbare Täter missbraucht den Tatmittler als "willenloses" oder jedenfalls nicht vorsätzlich handelndes Instrument der Tatausführung. Der mittelbare Täter nützt entweder intellektuelle/psychische Defizite des Tatmittlers aus (z.B. Sachverhaltsirrtum, Mängel der Zurechnungsfähigkeit, Hypnose/Trance, Drogen-/Alkoholeinfluss, schuldausschliessende Interessenkonflikte usw.) oder er nötigt den Tatmittler zur Tatausführung (FORS- TER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 28 vor Art. 24 StGB). Im Unterschied zum Mittäter (und zum mittelbaren Täter) hat der Anstifter keine Tatherrschaft und keinen "animus auctoris".