Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird gemäss Art. 24 Abs. 1 StGB nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft. Demgegenüber ist die mittelbare Täterschaft eine Sonderform der (vorsätzlichen) Täterschaft. Der mittelbare Täter missbraucht den Tatmittler als "willenloses" oder jedenfalls nicht vorsätzlich handelndes Instrument der Tatausführung.