Der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach hätte es damit aufgrund ihrer Aufklärungs- und Belehrungspflicht oblegen, den Beschwerdeführer als Laie zu informieren, dass der Strafantrag auf die Zaunbauer zu erweitern sei, da dieser ansonsten nicht gültig ist (vgl. BGE 121 IV 150 Regeste; RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 29 zu Art. 32 StGB). Hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte sind vorliegend folglich weitere Beteiligungsformen wie Mittäterschaft oder mittelbare Täterschaft bzw. die Teilnahme am Delikt im Sinne einer Anstiftung zu prüfen.