5.2. 5.2.1. Gemäss dem Grundsatz der Unteilbarkeit des Strafantrags gemäss Art. 32 StGB sind alle Beteiligten (Mittäter, Anstifter und Gehilfen) zu verfolgen, sofern eine antragsberechtigte Person gegen einen an der Tat Beteiligten Strafantrag stellt. Aufgrund des durch den Beschwerdeführer zur Anzeige gebrachten Sachverhalts sind damit grundsätzlich auch weitere Beteiligte wie die Zaunbauer zu verfolgen. Der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach hätte es damit aufgrund ihrer Aufklärungs- und Belehrungspflicht oblegen, den Beschwerdeführer als Laie zu informieren, dass der Strafantrag auf die Zaunbauer zu erweitern sei, da dieser ansonsten nicht gültig ist (vgl. BGE 121 IV 150 Regeste;