des Beschwerdeführers vom 22. August 2023), was ebenfalls auf die (früher) unklare Eigentums- oder Besitzeslage hindeutet. Vorliegend ist sowohl hinsichtlich des Zauns wie auch hinsichtlich der an dem Zaun montierten Sichtschutzwand von Miteigentum auszugehen. Trotz Bejahung des Miteigentums bleibt zu beachten, dass an der Sichtschutzwand aus Sicht des Beschuldigten ein fremdes Eigentumsrecht besteht und diese für den Beschuldigten somit eine fremde Sache darstellt, an welcher eine Sachbeschädigung oder Diebstahl objektiv gesehen möglich ist.