Ungeachtet der Eigentumsverhältnisse in Bezug auf den Zaun ist nicht einzusehen, weshalb hinsichtlich der Sichtschutzwand nicht von Miteigentum auszugehen ist. Dem Schreiben des Beschuldigten vom 21. August 2023 ist denn auch zu entnehmen, dass "über den Besitzstand des Sichtschutzes" Unklarheit herrsche (vgl. Untersuchungsakten, Schreiben des Beschuldigten vom 21. August 2023). Gemäss Schreiben des Beschwerdeführers vom 22. August 2023 hätte ein neuer Sichtschutz zudem auf dem Grundstück des Beschwerdeführers – und damit nicht mehr am gleichen Ort − errichtet werden sollen (vgl. Untersuchungsakten, Schreiben -7-