Letztere Auffassung widerspricht der gesetzlichen Vermutung, wonach an Grenzzäunen Miteigentum besteht, und scheint aufgrund einer vorläufigen Beurteilung durch die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau gestützt auf die eingereichten Bilder und den Grundstücksplan ungewöhnlich. Es wird denn auch nicht aufgezeigt, weshalb die gesetzliche Vermutung nicht zum Zuge kommt oder dass diesbezüglich zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten ein Rechtsgeschäft abgeschlossen worden ist. Ungeachtet der Eigentumsverhältnisse in Bezug auf den Zaun ist nicht einzusehen, weshalb hinsichtlich der Sichtschutzwand nicht von Miteigentum auszugehen ist.