4.3.2. Der vorliegend in Frage stehende Zaun umfriedet – soweit gemäss Akten erkennbar − die Grundstücke des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau und befindet sich mutmasslich genau auf der Grenze zwischen diesen sowie den Grundstücken des Beschuldigten, stehe jedoch nach beidseitiger Angabe im Eigentum des Beschuldigten. Letztere Auffassung widerspricht der gesetzlichen Vermutung, wonach an Grenzzäunen Miteigentum besteht, und scheint aufgrund einer vorläufigen Beurteilung durch die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau gestützt auf die eingereichten Bilder und den Grundstücksplan ungewöhnlich.