Gemäss Art. 647a Abs. 1 ZGB ist jeder Miteigentümer zur Vornahme der gewöhnlichen Verwaltungshandlungen wie z.B. Ausbesserungen, Anbauund Erntearbeiten befugt. Auch die Unterhaltsarbeiten an den nach Massgabe von Art. 670 ZGB im Miteigentum der Grundeigentümer stehenden Vorrichtungen zur Abgrenzung zweier Grundstücke fallen demnach darunter. Für diese Arbeiten dürfen Hilfspersonen beigezogen werden.