4.3. 4.3.1. Gemäss Art. 670 ZGB wird Miteigentum von zwei Nachbarn vermutet, wenn Vorrichtungen zur Abgrenzung zweier Grundstücke, wie etwa ein Zaun, auf deren Grenze stehen (vgl. Art. 670 ZGB). Die Miteigentumsvermutung kann einerseits durch den Beweis, dass ein Rechtsgeschäft zwischen den benachbarten Grundeigentümern abgeschlossen wurde, oder andererseits durch den Ortsgebrauch widerlegt werden (REY/STREBEL, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl. 2023, N. 2 und 6 f. zu Art. 670 ZGB).