Die Grundstücke der Parteien werden durch einen Zaun getrennt. Der Zaun scheint gemäss den eingereichten Bildern vor allem der Einfriedung der Grundstücke des Beschwerdeführers (Nr. F und Nr. E) zu dienen, wobei der Zaun nach Angaben beider Parteien − zumindest entlang der Grenze zwischen Grundstück Nr. E und Grundstück Nr. H sowie Nr. G − dem Beschuldigten gehöre (vgl. Beschwerdeantwort des Beschuldigten vom 24. Januar 2024; Untersuchungsakten, Rapport der Kantonspolizei -6-