Anhand des Schreibens vom 17. August 2023 sei klar, dass nicht von seinem Einverständnis ausgegangen werden könne. Er könne zudem nicht nachvollziehen, weshalb er die ahnungslosen Zaunbauer hätte beanzeigen sollen, obwohl der Beschuldigte den Auftrag zur Entfernung der Sichtschutzwand gegeben habe. Es sei unbestritten, dass sein vollständig eingezäuntes Grundstück ohne sein Wissen betreten worden sei und die Sichtschutzwände abtransportiert bzw. gestohlen worden seien. Der Beschuldigte habe die Zaunbaufirma hierzu vorsätzlich angestiftet.