3.2. Mit Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, dass der Beschuldigte seine Frau am 3. August 2023 angesprochen und ihr mitgeteilt habe, dass er den Zaun begradigen wolle und die beiden Sichtschutzwände dabei stören würden. Er habe zudem gesagt, dass die Arbeiten erst im Herbst stattfinden würden. Weder sei seine Ehefrau auf eine Entfernung der Sichtschutzwände angesprochen worden noch könne erwartet werden, dass man innert zwölf Tagen eine Rückmeldung erhalte. Anhand des Schreibens vom 17. August 2023 sei klar, dass nicht von seinem Einverständnis ausgegangen werden könne.