In der Folge habe der Beschuldigte dem Beschwerdeführer als Ersatz für die entsorgte Sichtschutzwand mehrere Sichtschutzwände angeboten, worauf der Beschwerdeführer jedoch nicht eingegangen sei und in der Folge Anzeige bei der Polizei erstattet habe. Das Verhalten des Beschuldigten erfülle offensichtlich keinen Straftatbestand: Weder habe er sich unrechtmässig bereichern noch dem Beschwerdeführer einen erheblichen Nachteil zufügen noch eine im Eigentum des Beschwerdeführers bestehende Sache zerstören wollen. -5-