3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach begründet die Nichtanhandnahme des Verfahrens damit, dass der Tatbestand des Hausfriedensbruchs klarerweise nicht gegeben sei, da nicht der Beschuldigte das Grundstück des Anzeigers betreten habe, sondern einer der Arbeiter, die den Zaun gerichtet hätten. Zudem hätten der Beschuldigte und seine Ehefrau C._____ Anfang August 2023 angesprochen und sie auf die Reparatur des Zauns und die geplante Entsorgung der beschädigten Sichtschutzwand hingewiesen.