Der Beschwerdeführer konstituierte sich mit Strafantrag vom 1. September 2023 als Privatkläger und ist hinsichtlich der durch ihn geltend gemachten Vorwürfe als geschädigte Person zu betrachten (Art. 115 Abs. 1 StPO), womit er zur Beschwerde legitimiert ist. 1.3. Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind somit erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.