3.2. Die von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 10. Januar 2024 (zugestellt am 11. Januar 2024) einverlangte Sicherheit von Fr. 1'000.00 für allfällige Kosten wurde vom Beschwerdeführer am 18. Januar 2024 an die Obergerichtskasse bezahlt. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. -3- 3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2024 (Postaufgabe am 25. Januar 2024) reichte der Beschuldigte eine Stellungnahme ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: