Die Arbeiten am Maschendrahtzaun (fortan: Zaun) seien schliesslich am 15. August 2023 durchgeführt und die Sichtschutzwand entsorgt worden. Bis zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer dem Beschuldigten jedoch keine Rückmeldung hinsichtlich der Sichtschutzwand gegeben. Anlässlich der Arbeiten hätten die Zaunbauer zudem das eingezäunte Grundstück des Beschwerdeführers unbefugterweise betreten. 2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erliess am 7. Dezember 2023 eine Nichtanhandnahmeverfügung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO betreffend den Beschuldigten wegen Hausfriedensbruchs, Sachentziehung, Sachbeschädigung und Diebstahl.