Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.6 (STA.2023.4410) Art. 94 Entscheid vom 25. März 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Meister Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Beschuldigter B._____, […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach gegenstand vom 7. Dezember 2023 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Am 1. September 2023 erschien A._____ (fortan: Beschwerdeführer) mit seiner Ehefrau C._____ auf dem Polizeiposten in Q._____ und stellte Straf- antrag gegen seine Nachbarn B._____ (fortan: Beschuldigter) und D._____. Gemäss C._____ sei der Beschuldigte Anfang August 2023 auf sie zugekommen und habe ihr mitgeteilt, dass er den Maschendrahtzaun richten wolle. Er habe sie zudem gefragt, ob er die Sichtschutzwand entfer- nen und entsorgen könne, woraufhin sie ihm mitgeteilt habe, dass sie sich zuerst mit ihrem Ehemann absprechen müsse. Die Arbeiten am Maschen- drahtzaun (fortan: Zaun) seien schliesslich am 15. August 2023 durchge- führt und die Sichtschutzwand entsorgt worden. Bis zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer dem Beschuldigten jedoch keine Rückmel- dung hinsichtlich der Sichtschutzwand gegeben. Anlässlich der Arbeiten hätten die Zaunbauer zudem das eingezäunte Grundstück des Beschwer- deführers unbefugterweise betreten. 2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erliess am 7. Dezember 2023 eine Nichtanhandnahmeverfügung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO be- treffend den Beschuldigten wegen Hausfriedensbruchs, Sachentziehung, Sachbeschädigung und Diebstahl. Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 13. Dezember 2023 genehmigt. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen die ihm am 18. Dezember 2023 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 7. Dezember 2023 Be- schwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte, dass die Nichtanhandnahmeverfü- gung aufzuheben und die Strafanzeige zu bearbeiten sei. 3.2. Die von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 10. Januar 2024 (zu- gestellt am 11. Januar 2024) einverlangte Sicherheit von Fr. 1'000.00 für allfällige Kosten wurde vom Beschwerdeführer am 18. Januar 2024 an die Obergerichtskasse bezahlt. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2024 beantragte die Staatsanwalt- schaft Brugg-Zurzach die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. -3- 3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2024 (Postaufgabe am 25. Januar 2024) reichte der Beschuldigte eine Stellungnahme ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die Beschwerde wurde überdies frist- und formge- recht (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) eingereicht. 1.2. Zur Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 StPO nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteilig- ten i.S.v. Art. 105 Abs. 1 StPO, soweit sie in ihren Rechten unmittelbar be- troffen sind (vgl. Art. 105 Abs. 2 StPO), d.h. soweit sie durch die Nichtan- handnahmeverfügung beschwert sind. Geschädigte i.S.v. Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO werden durch eine Nichtanhandnahmeverfügung in ihren Rech- ten nicht unmittelbar betroffen. Sie sind folglich nicht zur Beschwerde legi- timiert, wenn sie sich nicht als Privatkläger konstituiert und damit Parteistel- lung erlangt haben. Der Beschwerdeführer konstituierte sich mit Strafantrag vom 1. September 2023 als Privatkläger und ist hinsichtlich der durch ihn geltend gemachten Vorwürfe als geschädigte Person zu betrachten (Art. 115 Abs. 1 StPO), wo- mit er zur Beschwerde legitimiert ist. 1.3. Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind somit er- füllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Die Staatsanwaltschaft eröffnet u.a. dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und den Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt oder wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a-c StPO). Ein hinreichender Tatverdacht setzt voraus, dass die erforderlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung konkreter Natur sind. Konkret ist der Tatverdacht dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine straf- rechtliche Verurteilung des Beschuldigten spricht. Die Gesamtheit der tat- sächlichen Hinweise muss die plausible Prognose zulassen, dass der -4- Beschuldigte mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt werden wird. Diese Prognose geht über die allgemeine theoretische Möglichkeit hinaus. Ein blosser Anfangsverdacht, d.h. eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Ver- urteilung aufgrund vager tatsächlicher Anhaltspunkte (z.B. ungenaue Schil- derungen eines Anzeigeerstatters), genügt nicht (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 25 f. zu Art. 309 StPO). Sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeu- tig nicht erfüllt sind, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Situation muss sich für den Staatsanwalt folglich so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen wer- den dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet wurde. Bei missbräuchlichen und von vornherein aussichtslosen Strafanzeigen hat ebenfalls eine Nichtanhandnahme zu erfolgen (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 4 zu Art. 310 StPO). Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist folglich eine Untersuchung zu eröffnen. Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwalt- schaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein (BGE 137 IV 285 E. 2.3). 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach begründet die Nichtanhandnahme des Verfahrens damit, dass der Tatbestand des Hausfriedensbruchs klarer- weise nicht gegeben sei, da nicht der Beschuldigte das Grundstück des Anzeigers betreten habe, sondern einer der Arbeiter, die den Zaun gerich- tet hätten. Zudem hätten der Beschuldigte und seine Ehefrau C._____ An- fang August 2023 angesprochen und sie auf die Reparatur des Zauns und die geplante Entsorgung der beschädigten Sichtschutzwand hingewiesen. Bis zum Beginn der Arbeiten am 15. August 2023 seien alsdann keine Ein- wände erhoben worden, weshalb der Beschuldigte und seine Ehefrau vom Einverständnis des Beschwerdeführers ausgegangen seien und die Sicht- schutzwand durch die Arbeiter hätten entsorgen lassen. In der Folge habe der Beschuldigte dem Beschwerdeführer als Ersatz für die entsorgte Sicht- schutzwand mehrere Sichtschutzwände angeboten, worauf der Beschwer- deführer jedoch nicht eingegangen sei und in der Folge Anzeige bei der Polizei erstattet habe. Das Verhalten des Beschuldigten erfülle offensicht- lich keinen Straftatbestand: Weder habe er sich unrechtmässig bereichern noch dem Beschwerdeführer einen erheblichen Nachteil zufügen noch eine im Eigentum des Beschwerdeführers bestehende Sache zerstören wollen. -5- 3.2. Mit Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, dass der Beschuldigte seine Frau am 3. August 2023 angesprochen und ihr mitgeteilt habe, dass er den Zaun begradigen wolle und die beiden Sichtschutzwände dabei stö- ren würden. Er habe zudem gesagt, dass die Arbeiten erst im Herbst statt- finden würden. Weder sei seine Ehefrau auf eine Entfernung der Sicht- schutzwände angesprochen worden noch könne erwartet werden, dass man innert zwölf Tagen eine Rückmeldung erhalte. Anhand des Schreibens vom 17. August 2023 sei klar, dass nicht von seinem Einverständnis aus- gegangen werden könne. Er könne zudem nicht nachvollziehen, weshalb er die ahnungslosen Zaunbauer hätte beanzeigen sollen, obwohl der Be- schuldigte den Auftrag zur Entfernung der Sichtschutzwand gegeben habe. Es sei unbestritten, dass sein vollständig eingezäuntes Grundstück ohne sein Wissen betreten worden sei und die Sichtschutzwände abtransportiert bzw. gestohlen worden seien. Der Beschuldigte habe die Zaunbaufirma hierzu vorsätzlich angestiftet. 3.3. Mit Beschwerdeantwort erwidert der Beschuldigte, dass er und seine Ehe- frau auf keinen Fall Ärger verursachen, keinen Hausfrieden stören und sich auch nicht an einem faulen Sichtschutz hätten bereichern wollen. Sie hät- ten die Umgebung des Grundstücks wieder schön herrichten und ordentlich bepflanzen wollen. Deshalb hätten sie ihren Zaun, an welchem der faule und kaputte Sichtschutz befestigt gewesen sei, richten wollen. In diesen Zusammenhang sei beabsichtigt gewesen, den Sichtschutz – in Kenntnis von C._____ – zu entfernen und zu entsorgen. Sie hätten im Anschluss das Gespräch mit dem Beschwerdeführer gesucht und wären bereit gewesen, die Sichtschutzwand zu ersetzen. 4. 4.1. Vorliegend drängen sich Ausführungen zu den Eigentumsverhältnissen am Zaun bzw. der Sichtschutzwand auf. 4.2. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind gemäss Aargauischem Ge- ografischen Informationssystem (AGIS) Eigentümer der Liegenschaften GB Ortschaft R._____ Nr. E und Nr. F, während der Beschuldigte Eigentü- mer der Liegenschaften GB Ortschaft R._____ Nr. G, Nr. H, Nr. I, Nr. J und Nr. K ist. Die Grundstücke der Parteien werden durch einen Zaun getrennt. Der Zaun scheint gemäss den eingereichten Bildern vor allem der Einfrie- dung der Grundstücke des Beschwerdeführers (Nr. F und Nr. E) zu dienen, wobei der Zaun nach Angaben beider Parteien − zumindest entlang der Grenze zwischen Grundstück Nr. E und Grundstück Nr. H sowie Nr. G − dem Beschuldigten gehöre (vgl. Beschwerdeantwort des Beschuldigten vom 24. Januar 2024; Untersuchungsakten, Rapport der Kantonspolizei -6- Aargau vom 24. Oktober 2023, S. 2 sowie Strafantrag vom 1. September 2023). Auf dem Zaunabschnitt zwischen Grundstück Nr. E und Grundstück Nr. H sei eine zweiteilige Sichtschutzwand montiert gewesen, die – gemäss seinen eigenen Angaben − dem Beschwerdeführer gehört habe (vgl. Be- schwerde, S. 1). 4.3. 4.3.1. Gemäss Art. 670 ZGB wird Miteigentum von zwei Nachbarn vermutet, wenn Vorrichtungen zur Abgrenzung zweier Grundstücke, wie etwa ein Zaun, auf deren Grenze stehen (vgl. Art. 670 ZGB). Die Miteigentumsver- mutung kann einerseits durch den Beweis, dass ein Rechtsgeschäft zwi- schen den benachbarten Grundeigentümern abgeschlossen wurde, oder andererseits durch den Ortsgebrauch widerlegt werden (REY/STREBEL, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl. 2023, N. 2 und 6 f. zu Art. 670 ZGB). Gemäss Art. 647a Abs. 1 ZGB ist jeder Miteigentümer zur Vornahme der gewöhnlichen Verwaltungshandlungen wie z.B. Ausbesserungen, Anbau- und Erntearbeiten befugt. Auch die Unterhaltsarbeiten an den nach Mass- gabe von Art. 670 ZGB im Miteigentum der Grundeigentümer stehenden Vorrichtungen zur Abgrenzung zweier Grundstücke fallen demnach darun- ter. Für diese Arbeiten dürfen Hilfspersonen beigezogen werden. 4.3.2. Der vorliegend in Frage stehende Zaun umfriedet – soweit gemäss Akten erkennbar − die Grundstücke des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau und befindet sich mutmasslich genau auf der Grenze zwischen diesen so- wie den Grundstücken des Beschuldigten, stehe jedoch nach beidseitiger Angabe im Eigentum des Beschuldigten. Letztere Auffassung widerspricht der gesetzlichen Vermutung, wonach an Grenzzäunen Miteigentum be- steht, und scheint aufgrund einer vorläufigen Beurteilung durch die Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau gestützt auf die eingereichten Bilder und den Grundstücksplan ungewöhn- lich. Es wird denn auch nicht aufgezeigt, weshalb die gesetzliche Vermu- tung nicht zum Zuge kommt oder dass diesbezüglich zwischen dem Be- schwerdeführer und dem Beschuldigten ein Rechtsgeschäft abgeschlos- sen worden ist. Ungeachtet der Eigentumsverhältnisse in Bezug auf den Zaun ist nicht einzusehen, weshalb hinsichtlich der Sichtschutzwand nicht von Miteigentum auszugehen ist. Dem Schreiben des Beschuldigten vom 21. August 2023 ist denn auch zu entnehmen, dass "über den Besitzstand des Sichtschutzes" Unklarheit herrsche (vgl. Untersuchungsakten, Schrei- ben des Beschuldigten vom 21. August 2023). Gemäss Schreiben des Be- schwerdeführers vom 22. August 2023 hätte ein neuer Sichtschutz zudem auf dem Grundstück des Beschwerdeführers – und damit nicht mehr am gleichen Ort − errichtet werden sollen (vgl. Untersuchungsakten, Schreiben -7- des Beschwerdeführers vom 22. August 2023), was ebenfalls auf die (frü- her) unklare Eigentums- oder Besitzeslage hindeutet. Vorliegend ist sowohl hinsichtlich des Zauns wie auch hinsichtlich der an dem Zaun montierten Sichtschutzwand von Miteigentum auszugehen. Trotz Bejahung des Mitei- gentums bleibt zu beachten, dass an der Sichtschutzwand aus Sicht des Beschuldigten ein fremdes Eigentumsrecht besteht und diese für den Be- schuldigten somit eine fremde Sache darstellt, an welcher eine Sachbe- schädigung oder Diebstahl objektiv gesehen möglich ist. 5. 5.1. Zu prüfen ist nachfolgend, ob die Nichtanhandnahme der Strafsache hin- sichtlich des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs, der Sachbeschädigung, der Sachentziehung und des Diebstahls zu Recht erfolgte. 5.2. 5.2.1. Gemäss dem Grundsatz der Unteilbarkeit des Strafantrags gemäss Art. 32 StGB sind alle Beteiligten (Mittäter, Anstifter und Gehilfen) zu verfolgen, sofern eine antragsberechtigte Person gegen einen an der Tat Beteiligten Strafantrag stellt. Aufgrund des durch den Beschwerdeführer zur Anzeige gebrachten Sachverhalts sind damit grundsätzlich auch weitere Beteiligte wie die Zaunbauer zu verfolgen. Der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach hätte es damit aufgrund ihrer Aufklärungs- und Belehrungspflicht oblegen, den Beschwerdeführer als Laie zu informieren, dass der Strafantrag auf die Zaunbauer zu erweitern sei, da dieser ansonsten nicht gültig ist (vgl. BGE 121 IV 150 Regeste; RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 29 zu Art. 32 StGB). Hinsichtlich der dem Beschuldigten vorge- worfenen Delikte sind vorliegend folglich weitere Beteiligungsformen wie Mittäterschaft oder mittelbare Täterschaft bzw. die Teilnahme am Delikt im Sinne einer Anstiftung zu prüfen. 5.2.2. Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zu- sammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft jedoch nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen ver- mag. Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlus- ses mitwirkt, ist nicht erforderlich; es genügt, dass er sich später den Vor- satz seiner Mittäter zu eigen macht (statt vieler BGE 130 IV 58 E. 9.2.1). -8- Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird gemäss Art. 24 Abs. 1 StGB nach der Straf- androhung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft. Demgegenüber ist die mittelbare Täterschaft eine Sonderform der (vorsätzlichen) Täter- schaft. Der mittelbare Täter missbraucht den Tatmittler als "willenloses" oder jedenfalls nicht vorsätzlich handelndes Instrument der Tatausführung. Der mittelbare Täter nützt entweder intellektuelle/psychische Defizite des Tatmittlers aus (z.B. Sachverhaltsirrtum, Mängel der Zurechnungsfähigkeit, Hypnose/Trance, Drogen-/Alkoholeinfluss, schuldausschliessende Interes- senkonflikte usw.) oder er nötigt den Tatmittler zur Tatausführung (FORS- TER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 28 vor Art. 24 StGB). Im Unterschied zum Mittäter (und zum mittelbaren Täter) hat der Anstifter keine Tatherrschaft und keinen "animus auctoris". Zwar hat er kau- salen Einfluss auf die Bildung des Tatentschlusses beim Angestifteten. An- schliessend, in der Planungs- und Ausführungsphase, übt er jedoch keinen entscheidenden Einfluss mehr auf den Täter aus, und er macht sich auch dessen Tatentschluss nicht zu eigen (FORSTER, a.a.O., N. 36 vor Art. 24 StGB). Die Anstiftung ist vollendet, wenn der Tatentschluss hervorgerufen und die Haupttat vom Angestifteten zumindest versucht wurde (BGE 128 IV 11 E. 2a; FORSTER, a.a.O., N. 24 zu Art. 24 StGB). 5.3. 5.3.1. Des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB macht sich strafbar, wer ge- gen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werk- platz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtig- ten, sich zu entfernen, darin verweilt. Die Bestimmung schützt das Haus- recht, worunter die Befugnis zu verstehen ist, über einen bestimmten Raum ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen. Trä- ger dieses Rechts ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über die Räume zusteht, gleichgültig, ob jene auf einem dinglichen oder obligatorischen Recht beruht (vgl. BGE 112 IV 31 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_258/2018 vom 24. Januar 2019 E. 3.3). 5.3.2. Nach Auffassung des Beschwerdeführers soll der Beschuldigte als Anstif- ter, mittelbarer Täter oder Mittäter den objektiven Tatbestand des Hausfrie- densbruchs erfüllt haben, indem die durch ihn beauftragten Zaunbauer am 15. August 2023 das Grundstück des Beschwerdeführers betreten haben, um den zwischen den Grundstücken Nr. E und Nr. H bzw. Nr. G stehenden Zaun zu richten. Dieser Auffassung ist nicht zuzustimmen: Stellt man sich auf den Standpunkt, dass es sich beim Zaun − entgegen den Äusserungen beider Parteien − um Miteigentum handelt, ist gemäss -9- Art. 647a Abs. 1 ZGB jeder Miteigentümer zur Vornahme der gewöhnlichen Verwaltungshandlungen wie z.B. Ausbesserungen, Anbau- und Erntearbei- ten befugt. Auch die Unterhaltsarbeiten an den nach Massgabe von Art. 670 ZGB im Miteigentum der Grundeigentümer stehenden Vorrichtun- gen zur Abgrenzung zweier Grundstücke fallen darunter, weshalb der Be- schuldigte bzw. seine Hilfspersonen zweifelsohne zur Berichtigung des Zauns berechtigt waren. Dass der Beschuldigte die Zaunbauer bei seiner Auftragserteilung explizit instruiert hatte, das Nachbargrundstück zu betre- ten und die Zaunarbeiter damit zu einem "Hausfriedensbruch" anzustiften, ist nicht anzunehmen, weshalb eine Verurteilung des Beschuldigten man- gels (Anstifter-)Vorsatz oder dessen Nachweisbarkeit ausser Betracht fällt. Vielmehr ist anzunehmen, dass die Zaunbauer das Grundstück des Be- schwerdeführers eigenmächtig betraten. Ein Betreten des Nachbargrund- stücks durch den Beschuldigten bzw. seine Hilfspersonen wäre im Übrigen auch durch das in Art. 695 ZGB i.V.m. § 76 Abs. 1 EG ZGB statuierte Zu- trittsrecht gedeckt gewesen. Nichts anderes kann sich folglich ergeben, sollte der Zaun und der dazugehörige Grund tatsächlich im Alleineigentum des Beschuldigten stehen. Auch hier ist der Zutritt gestützt auf Art. 695 ZGB i.V.m. § 76 Abs. 1 EG ZGB erlaubt. Die Arbeiten sind dem Beschwer- deführer bzw. seiner Ehefrau zudem – wenn auch nicht mit genauem Da- tum – angekündigt worden. Alles in allem kann sich der Beschuldigte offen- sichtlich nicht des Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB (als Mittäter oder mittelbarer Täter) oder der Anstiftung zu Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB schuldig gemacht haben. In diesem Punkt ist die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht zu beanstanden. 5.4. 5.4.1. Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. 5.4.2. Hinsichtlich des Vorwurfs des Diebstahls ist festzuhalten, dass vorliegend offensichtlich keine Anzeichen für das Bestehen von Aneignungs- und Be- reicherungsabsicht seitens des Beschuldigten vorhanden sind, weshalb sich eine weitere Prüfung erübrigt. 5.5. 5.5.1. Der Sachentziehung macht sich schuldig, wer dem Berechtigten ohne An- eignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt (Art. 141 StGB). - 10 - 5.5.2. Sofern die Nichtanhandnahme hinsichtlich des Vorwurfs der Sachentzie- hung überhaupt mit Beschwerde angefochten wurde, ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer vorliegend einen er- heblichen Nachteil erlitten haben soll. Ein solcher wurde denn auch nicht durch den Beschwerdeführer dargetan. Der Beschuldigte wäre zudem be- reit gewesen, die Sichtschutzwand zeitnah innert kurzer Frist zu ersetzen (vgl. Untersuchungsakten, Schreiben des Beschuldigten vom 21. und 28. August 2023). 5.6. 5.6.1. Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB macht sich der Sachbeschädigung schuldig, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutz- niessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Als Beschädigen gilt jedes Herbeiführen einer mehr als nur belanglosen Man- gelhaftigkeit der Sache. Der Mangel kann durch erhebliche Verletzung der Substanz der Sache hervorgerufen werden sowie durch körperliche Einwir- kung, welche entweder die bestimmungsgemässe Funktionsfähigkeit bzw. Brauchbarkeit, die äussere Erscheinung bzw. Ansehnlichkeit oder den Zu- stand der Sache wesentlich beeinträchtigt (WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 22 zu Art. 144 StGB). Miteigen- tum nach Art. 646 ff. ZGB und Gesamteigentum nach Art. 652 ff. ZGB ge- währen kein ausschliessliches Eigentumsrecht, weshalb eine im Mit- oder Gesamteigentum stehende Sache fremd i.S.v. Art. 144 StGB ist (WEISSEN- BERGER, a.a.O., N. 11 zu Art. 144 StGB). Nach dem Zweck der Bestim- mung muss somit letztlich jede Zustandsveränderung als Sachbeschädi- gung aufgefasst werden, sofern sie den Berechtigten in schützenswerten Interessen beeinträchtigt und nicht ohne nennenswerten Aufwand wieder rückgängig gemacht werden kann (DONATSCH, Strafrecht III, 11. Aufl. 2018, § 15 Ziff. 1.2 S. 212). Nicht notwendig ist, dass die Sache einen konkreten Verkehrswert hat und der Berechtigte eine Vermögenseinbusse erleidet. Denkbar ist sogar, dass die Sachbeschädigung eine Vermögensvermehrung bewirkt; das dürfte je- doch mit dem Schutzzweck der Norm schwer zu vereinbaren sein. Einigkeit besteht jedenfalls darüber, dass auch objektiv wertlose Sachen geschützt sind. Geschützt ist die Befugnis des Eigentümers, frei über die Sache und ihren Zustand zu verfügen, und die Befugnis der Inhaber anderer Rechte an deren unbeeinträchtigter Ausübung. Dabei wird man ein schützenswer- tes Interesse irgendwelcher Art (Gebrauchs-, Beweis- oder Affektionsinte- resse, ästhetisches Interesse usw.) fordern müssen. Ein solches Interesse fehlt bspw. bei einem unmittelbar vor dem Abbruch stehenden Haus, bei einem ausgedienten, vor der Verschrottung stehenden Motorfahrzeug, und regelmässig auch bei an Tollwut erkrankten Haustieren und abgestorbenen Pflanzen. Eine Sachbeschädigung entfällt somit, wenn keinerlei - 11 - vernünftiges Interesse des Eigentümers an der Beibehaltung des vorheri- gen Zustandes ersichtlich ist, sodass sein Beharren auf dem Sosein seiner Sache als reine "Marotte" oder "Schikane" erscheint. Dabei ist darauf ab- zustellen, ob ein "vernünftiger Eigentümer" die Einwirkung als Nachteil an- sehen würde (vgl. WEISSENBERGER, a.a.O., N. 6 f zu Art. 144 StGB mit Hin- weis auf BGE 120 IV 319 E. 2d). Subjektiv erfordert Art. 144 StGB Vorsatz. Dazu gehören insbesondere das Wissen, dass die Sache fremd ist oder daran ein fremdes Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, sowie das Wissen und Wollen, dass die Ein- wirkung auf die Sache diese beschädigt oder zerstört. Eventualvorsatz ge- nügt (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 81 zu Art. 144 StGB). 5.6.2. Wie bereits in E. 4.3.2 hiervor festgehalten, besteht − bei der vorliegenden Annahme von Miteigentum − an der Sichtschutzwand ein fremdes Eigen- tumsrecht. Obwohl sich der Auftrag des Beschuldigten (gegenüber dem Zaunbauunternehmen) nicht in den Akten befindet, ist unbestritten, dass die Zaunbauer die Sichtschutzwand aufgrund der Anweisung des Beschul- digten am 15. August 2023 demontierten und entsorgten. Während die De- montage der Sichtschutzwand aufgrund der Berichtigung des Zauns ein- deutig erforderlich gewesen zu sein scheint, kommt die Entsorgung der Sichtschutzwand grundsätzlich der vollständigen Zerstörung gleich. Kor- rekterweise hätte der Beschuldigte die Sichtschutzwand nach deren De- montage dem Beschwerdeführer zurückgeben oder ihn deswegen erneut kontaktieren sollen. Allerdings ist erstellt, dass sich die zweiteilige Sicht- schutzwand in keinem guten Zustand mehr befand. Gemäss dem Beschul- digten sei die Sichtschutzwand faul und kaputt gewesen. Auch auf einem durch den Beschwerdeführer eingereichten Bild (die Aufnahme dürfte mit Blick auf die zusätzlich eingereichte Bildaufnahme vom 15. August 2023 denn auch älter sein) ist erkennbar, dass die Sichtschutzwand halb zerfal- len (einige Holzlatten sind herausgefallen) und stark von der Sonne ausge- bleicht war. Dieser Zustand dürfte sich mutmasslich bis zum 15. August 2023 zusätzlich verschlechtert haben, womit sich zu Recht die Frage stellt, ob daran noch ein berechtigtes Interesse besteht. Dies ist zu verneinen. Einerseits steht nach dem Gesagten fest, dass es sich bei der Sichtschutz- wand grundsätzlich um einen objektiv wertlosen Gegenstand handelt, an- dererseits ist auch kein anderweitiges schützenswertes Interesse erkenn- bar, zumal auch der Gebrauchswert durch die vorbestehende Beschädi- gung eindeutig herabgesetzt zu sein scheint. Ein Affektions- oder ästheti- sches Interesse an einer kaputten Sichtschutzwand wäre kaum nachzuvoll- ziehen. Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, inwiefern ihm durch die Demontage und Entsorgung der Sichtschutzwand ein Nachteil erstanden ist. Aus Sicht eines "vernünftigen Eigentümers" (vgl. E. 5.6.1 hiervor) ist damit kein schützenswertes Interesse an der Beibehaltung des vorherigen Zustandes ersichtlich. Im Gegenteil scheint die Strafanzeige und das - 12 - Festhalten am Strafantrag gegen den Beschuldigten vielmehr die Auswir- kung eskalierender Nachbarschaftsstreitigkeiten zu sein. An dieser Stelle ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte die Sichtschutzwand ersetzt hätte (vgl. Untersuchungsakten, Schreiben des Beschuldigten vom 21. Au- gust 2023, in welchem er dem Beschwerdeführer einen Vorschlag hinsicht- lich einer Sichtschutzwand mit einem Mass von 180x180cm unterbreitete, sowie Schreiben des Beschuldigten vom 28. August 2023, in welchem er das Angebot erneuerte und dem Beschwerdeführer zwei Sichtschutz- wände mit einem Mass von je 100x180cm vorschlug), was aufgrund des schlechten Zustands der alten Sichtschutzwand eindeutig eine Wertsteige- rung bewirkt hätte. Schliesslich ist festzuhalten, dass auch der Beschul- digte (als Miteigentümer) ein berechtigtes Interesse daran hat, eine derart beschädigte Sichtschutzwand zu entsorgen oder zumindest zu ersetzen. Da folglich bereits der objektive Tatbestand von Art. 144 StGB nicht erfüllt ist, kann offenbleiben, ob der Beschuldigte – trotz der vorherigen Informa- tion über die anstehenden Zaunbauarbeiten – mit Vorsatz gehandelt hätte. 5.6.3. Die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen den Beschuldigten wegen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB (als Mittäter oder mittelbarer Tä- ter) bzw. Anstiftung dazu ist demnach gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO zu Recht erfolgt. 6. Vollständigkeitshalber ist anzumerken, dass die Nichtanhandnahme ge- stützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. c StPO – sofern die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach eine solche verfügt hätte – ebenfalls vertretbar gewesen wäre. Ge- mäss Art. 310 Abs. 1 lit. c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nicht- anhandnahme, wenn aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Gemäss Art. 8 Abs. 1 StPO sehen Staats- anwaltschaft und Gerichte von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundes- recht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Art. 52−54 StGB. Gemäss Art. 53 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Straf- verfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen. Zu- sätzlich müssen die Voraussetzungen für eine bedingte Freiheitstrafe bis zu einem Jahr, eine bedingte Geldstrafe oder eine Busse vorliegen (lit. a), das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfol- gung muss gering sein und der Täter den Sachverhalt eingestanden haben (lit. c). Eine Zustimmung des Geschädigten ist zudem nicht zwingend erfor- derlich, da dieser auch aus inakzeptablen oder irrationalen Gründen das Einverständnis verweigern kann. Die Einstellung (oder Nichtanhandname) des Strafverfahrens soll vom Geschädigten nicht schikanös hintertrieben werden können. Allerdings hindern Gegeninteressen die Anwendung von Art. 53 StGB nur dann nicht, wenn sie gering oder nicht legitim sind - 13 - (BGE 136 IV 41 E. 1.2.2; RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 27 zu Art. 53 StGB). Aufgrund der Tatsache, dass der Beschul- digte bereit gewesen ist, die zweiteilige Sichtschutzwand zu ersetzen (vgl. E. 5.6.2 hiervor), scheint er die ihm zumutbaren Anstrengungen unter- nommen zu haben, um den allfällig entstanden Schaden zu decken. Ein allfälliger Schaden ist aufgrund der Wertlosigkeit der Sichtschutzwand (vgl. E. 5.6.2 hiervor) ohnehin nicht erkennbar. Ganz im Gegenteil hätte der angebotene Ersatz der Wand zu einer Aufwertung bzw. einer Wertsteige- rung geführt. Zusätzlich scheinen auch die übrigen in Art. 53 StGB statuierten Kriterien erfüllt: So lägen die Voraussetzungen für die Ausfällung einer bedingten Freiheits- (bis zu einem Jahr) oder Geldstrafe vor, wie auch ein geringes Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung zu bejahen ist (vgl. TRECHSEL/KELLER, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schwei- zerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Rz. 7 zu Art. 53 StGB mit weiteren Hinweisen [so sei die Zustimmung des Geschä- digten nicht unabdingbar, da es nicht auf sein subjektives Empfinden an- komme, sondern auf das Bestehen eines rechtlich geschützten Verfol- gungsinteresses]). Da die Voraussetzung des eingestandenen Sachver- halts nach Art. 53 lit. c StGB nicht bedingen soll, dass die rechtliche Quali- fikation oder die Normverletzung, sondern nur der historische Lebensvor- gang anerkannt sein muss (vgl. TRECHSEL/KELLER, a.a.O., Rz. 7b zu Art. 53 StGB; PFLAUM, Revision der Wiedergutmachungsnorm (Art. 53 StGB), AJP/PJA 4/2020, S. 425 ff. mit weiteren Hinweisen [insbesondere zu den parlamentarischen Beratungen]), ist auch dies erfüllt, zumal nicht bestritten ist, dass die Zaunbauer die Sichtschutzwand im Auftrag des Beschuldigten demontierten und entsorgten. 7. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach das Verfahren gegen den Beschuldigten bezüglich Sach- beschädigung, Sachentziehung, Diebstahl und Hausfriedensbruch bzw. Anstiftung zu diesen Delikten nicht an die Hand genommen hat. Die Be- schwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. Dezember 2023 ist deshalb abzuweisen. 8. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Anspruch auf Ent- schädigung besteht nicht. Dem Beschuldigten sind durch dieses Beschwer- deverfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden. - 14 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichts- gebühr von Fr. 1'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 68.00, zusammen Fr. 1'068.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet, so dass er noch Fr. 68.00 zu bezahlen hat. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 15 - Aarau, 25. März 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Meister