3. Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, aufzuzeigen, dass die Verfügungen des ZMG rechtswidrig sind, ist die Beschwerde insgesamt (auch hinsichtlich der Rechtsbegehren 2 und 3) abzuweisen, zumal er die übrigen Anträge nicht weiter begründet. 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Über die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist am Ende des Verfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz zu befinden (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.