Aktenkundig ist vielmehr, dass die vom Beschwerdeführer benutzte Rufnummer K aus der Telefonüberwachung von B._____ bekannt geworden und entsprechend eine Zufallsfundgenehmigung beantragt worden ist (Genehmigungsantrag vom 19. November 2021 und Verfügung des ZMG vom 22. November 2021 in Sachen ZM.2021.265 [Akten ZMG/Baden]).