2.5.3. Auch wenn der kantonalen Staatsanwaltschaft am 9. November 2021 Erkenntnisse aus der ausländischen ANOM-Überwachung übermittelt worden sind (vgl. dazu Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vom 24. Oktober 2022, S. 3 [SBK.2022.200]), lässt sich weder den Genehmigungsanträgen betreffend die vom Beschwerdeführer angefochtenen Verfügungen des ZMG noch Letzteren entnehmen, dass Erkenntnisse aus der ANOM-Überwachung zu diesem Zeitpunkt auch verwendet worden sind. Aktenkundig ist vielmehr, dass die vom Beschwerdeführer benutzte Rufnummer K aus der Telefonüberwachung von B.___