2.5.2. Die kantonale Staatsanwaltschaft führte hierzu mit Beschwerdeantwort aus, es sei erwiesen, dass keine Erkenntnisse aus der ausländischen ANOM-Überwachung verwendet worden seien. Die rechtshilfeweise beigezogene ANOM-Kommunikation sei erst zu einem viel späteren Zeitpunkt verwendet worden, nämlich ab dann, als dem Beschwerdeführer diese Kommunikation erstmals in einer Detaileinvernahme vorgehalten worden sei. Wie die Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer und B._____ hergestellt worden sei, könne dem Genehmigungsantrag vom 19. November 2021 entnommen werden. Der Beschwerdeführer sei auf der Telefonüberwachung von B._____ aufgetaucht (Beschwerdeantwort S. 3 f.).