21. Februar 2022 (ZM.2022.47), 22. Februar 2022 (ZM.2022.43) und 23. Februar 2022 (ZM.2022.51), dass zum Zeitpunkt der Anordnung oder Genehmigung der Überwachungsmassnahmen nicht verwertbare Daten und Erkenntnisse aus den am 9. November 2021 rechtshilfeweise erlangten ANOM-Daten verwendet worden seien. Betreffend die Verfügung des ZMG vom 22. November 2021 (ZM.2021.265) sei aufgrund der beigelegten Akten nicht rekonstruierbar, wie der Beschwerdeführer mit B._____ in Verbindung gestanden haben soll (Beschwerde S. 18–24).