Des Weiteren könne durch die GPS-Überwachung des vom Beschwerdeführer benutzten Fahrzeugs die Observation unterstützt werden. Dies erscheine insbesondere deshalb notwendig, da der Beschwerdeführer gemäss Polizeirapport vom 19. Mai 2021 während der Observation oft unvorhergesehene Fahrmanöver vollzogen habe. Nähere Informationen über das Vertriebsnetz des Beschwerdeführers bzw. über weitere Kontaktdaten seiner Abnehmer wären ohne die Überwachungsmassnahmen kaum möglich bzw. unverhältnismässig erschwert (Verfügung des ZMG vom 25. Mai 2021, E. 1.6 [Akten ZMG/Baden, ZM.2021.127]). Inwiefern hier die Voraussetzung der Subsidiarität nicht begründet sein soll, ist nicht ersichtlich.