Dasselbe gilt in Bezug auf die Echtzeitüberwachung der Rufnummer F sowie die Standortidentifikation mittels GPS des Fahrzeugs BMW X4 (Verfügung des ZMG vom 25. Mai 2021 [ZM.2021.127]). Hierzu führte das ZMG aus, dass der Gesuchstellerin beizupflichten sei, dass in Strafverfahren wie dem vorliegenden, die sich auf abgeschottete und im Verborgenen stattfindende deliktische Handlungen beziehen würden, auf mittels Telefonüberwachung erhältliche Beweismittel nicht verzichtet werden könne. Des Weiteren könne durch die GPS-Überwachung des vom Beschwerdeführer benutzten Fahrzeugs die Observation unterstützt werden.