Einzig durch den Einsatz eines IMSI-Catchers war somit zu Beginn der Strafuntersuchung die Überprüfung der Tatbeteiligung des Beschwerdeführers möglich bzw. konnte geklärt werden, ob er über weitere Mobiltelefone bzw. Rufnummern verfügt und ob die bereits bekannten Adressierungselemente zu bestätigen sind. Weniger einschneidende Überwachungsmassnahmen waren zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgversprechend. Das ZMG begründete die Voraussetzung der Subsidiarität in genügender Weise. Dasselbe gilt in Bezug auf die Echtzeitüberwachung der Rufnummer F sowie die Standortidentifikation mittels GPS des Fahrzeugs BMW X4 (Verfügung des ZMG vom 25. Mai 2021 [ZM.2021.127]).