Andere Ermittlungs- oder Untersuchungshandlungen, die zu den erforderlichen oder ähnlichen Erkenntnissen führen würden, seien deliktspezifisch nicht ersichtlich, zumal die Strafuntersuchung noch am Anfang stehe (Verfügung des ZMG vom 12. Mai 2021, E. 1.2.1 und E. 1.3.2 [Akten ZMG/Laufenburg, ZM.2021.115]). Einzig durch den Einsatz eines IMSI-Catchers war somit zu Beginn der Strafuntersuchung die Überprüfung der Tatbeteiligung des Beschwerdeführers möglich bzw. konnte geklärt werden, ob er über weitere Mobiltelefone bzw. Rufnummern verfügt und ob die bereits bekannten Adressierungselemente zu bestätigen sind.