Zusätzlich zu den (Drogen-)Lieferungen an E._____ gelte es auch die Tatbeteiligung des Beschwerdeführers in Bezug auf die Kokainmenge von 4 kg, die am 8. April 2021 in Hunzenschwil beschlagnahmt worden seien, abzuklären. Andere Ermittlungs- oder Untersuchungshandlungen, die zu den erforderlichen oder ähnlichen Erkenntnissen führen würden, seien deliktspezifisch nicht ersichtlich, zumal die Strafuntersuchung noch am Anfang stehe (Verfügung des ZMG vom 12. Mai 2021, E. 1.2.1 und E. 1.3.2 [Akten ZMG/Laufenburg, ZM.2021.115]).