Mitteilung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 19. Februar 2024] sowie das Gesuch um Genehmigung vom 11. Mai 2021, S. 2, wonach die Verfahrenseröffnung nach einer Hausdurchsuchung im Verfahren gegen E._____ vom 25. April 2021 sowie darauf folgenden polizeilichen Abklärungen und am 6. Mai 2021 eine Gerichtsstandsanfrage erfolgt sei). Das Konfrontationsrecht kann dem Beschwerdeführer auch noch zu einem späteren Zeitpunkt gewährt werden. Insofern gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Rechtmässigkeit der Verfügung des ZMG vom 12. Mai 2021 (ZM.2021.115) in Frage zu stellen.