Des Weiteren führt die kantonale Staatsanwaltschaft zutreffend aus, dass die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einvernahme von E._____ vom 21. April 2021 noch gar nicht eröffnet worden war (Beschwerdeantwort S. 3; vgl. dazu auch die Observation des Beschwerdeführers ab dem Zeitpunkt vom 12. Mai 2021, die ZMG-Genehmigungen vom 12. Mai 2021 betreffend rückwirkende Teilnehmeridentifikation der Rufnummern F und G [Mitteilung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 19. Februar 2024] sowie das Gesuch um Genehmigung vom 11. Mai 2021, S. 2, wonach die Verfahrenseröffnung nach einer Hausdurchsuchung im Verfahren gegen E.