_ kommt dem Beschwerdeführer grundsätzlich kein Teilnahmerecht zu (vgl. dazu BGE 141 IV 220 E. 4.3.1, wonach der Anspruch der beschuldigten Person auf Teilnahme an Beweiserhebungen [nur] für die Einvernahmen von im selben Verfahren mitbeschuldigten Personen gilt). Des Weiteren führt die kantonale Staatsanwaltschaft zutreffend aus, dass die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einvernahme von E._____ vom 21. April 2021 noch gar nicht eröffnet worden war (Beschwerdeantwort S. 3;