StPO liegt somit nicht vor. Auch erschliesst sich nicht, inwiefern in Bezug auf die Einvernahme von E._____ die Teilnahmerechte des Beschwerdeführers verletzt sein sollen. Im separat geführten Strafverfahren gegen E._____ kommt dem Beschwerdeführer grundsätzlich kein Teilnahmerecht zu (vgl. dazu BGE 141 IV 220 E. 4.3.1, wonach der Anspruch der beschuldigten Person auf Teilnahme an Beweiserhebungen [nur] für die Einvernahmen von im selben Verfahren mitbeschuldigten Personen gilt).