inkl. Empfangsbescheinigung von BO 3.1.1 sowie Schreiben betreffend Gesuch um Akteneinsicht vom 13. September 2023 [Beschwerdeantwortbeilagen]). Der Beschwerdeführer hat sich im Übrigen nicht zu den Ausführungen der kantonalen Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort geäussert bzw. bezieht sich selbst auf die zu ZM.2021.115 gehörenden Akten BO 3.1.1 (vgl. Mitteilung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 19. Februar 2024) und deren Empfangsbescheinigung (Beschwerdebeilage 3; vgl. auch Beschwerde S. 14 Fn. 126). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. von Art. 274 Abs. 1 lit. b StPO liegt somit nicht vor.