Staatsanwaltschaft vom 11. Mai 2021, S. 5, ist die Einvernahme von E._____ vom 21. April 2021 als Beilage aufgeführt und sie befindet sich in den Verfahrensakten, welche dem Beschwerdeführer zur Einsicht zur Verfügung standen und dem ZMG mit dem Genehmigungsgesuch vorgelegt worden sind (vgl. Akten des ZMG/Laufenburg, ZM.2021.115; Beschwerdeantwort S. 2 f. inkl. Empfangsbescheinigung von BO 3.1.1 sowie Schreiben betreffend Gesuch um Akteneinsicht vom 13. September 2023 [Beschwerdeantwortbeilagen]).